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§ 1 Anwendungsbereich
| (1) |
FONRABATT / Neue Mediengesellschaft Ulm mbH (nachstehend nur „FONRABATT“)
erbringt ihre Telekommunikationsdienstleistungen ausschließlich
nach den folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende
Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Sie finden auch
dann keine Anwendung, wenn FONRABATT nicht ausdrücklich widerspricht
oder der Kunde erklärt, zu seinen Bedingungen abschließen
zu wollen. Jeglichen Bestätigungen des Kunden unter Hinweis auf
seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
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| (2) |
Vertragspartner des Kunden ist ausschließlich FONRABATT. Die
für Beanstandungen und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke
gültige Anschrift lautet wie folgt:
FONRABATT / Neue Mediengesellschaft Ulm mbH
Bayerstraße 16a
80335 München
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| (3) |
FONRABATT kann diese AGB, ihre Leistungsbeschreibungen und Preislisten
ändern, indem sie die Änderungen entweder im Amtsblatt der Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post oder an einer anderen für den Kunden
leicht zugänglichen Stelle veröffentlicht und der Kunde darüber unter
Hinweis auf die Fundstelle unterrichtet wird. Die aktuell gültigen
AGB, Leistungsbeschreibungen und Preislisten sind stets auf der Homepage
von FONRABATT unter www.FONRABATT.de abrufbar. Die Änderungen werden
einen Monat nach ihrer Veröffentlichung wirksam. Sollten sich die
Änderungen zu Ungunsten des Kunden auswirken, kann dieser das Vertragsverhältnis
mit FONRABATT innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung über
die Änderung unter Einhaltung der Kündigungsfrist gem. § 11 kündigen.
Kündigt der Kunde nicht, werden die Änderungen nach Ablauf der einmonatigen
Frist wirksam. Diese Monatsfrist läuft nur dann, wenn der Kunde auf
sein Kündigungsrecht in der Änderungsmitteilung hingewiesen wurde.
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§ 2 Zugang zu den FONRABATT-Leistungen
Der Zugang zu den Telekommunikationsleistungen von FONRABATT erfolgt entweder
durch Vorwahl der von FONRABATT definierten Netzbetreiberkennziffer oder
durch feste Voreinstellung durch den Netzbetreiber des vorhandenen Kundenanschlusses
(Preselection).

§ 3 Vertragsschluss
| (1) |
Es kommt entweder ein Vertrag über Call-by-Call oder über Preselection
zu Stande.
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| (2) |
In beiden Fällen kommt der Vertrag zu Stande, wenn FONRABATT einen
entsprechenden Antrag des Kunden angenommen hat. Die Annahme kann
auch konkludent – insbesondere durch Freischaltung des Anschlusses
– erfolgen.
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| (3) |
Der Kunde erklärt sich mit einer Bonitätsüberprüfung seitens FONRABATT
einverstanden. FONRABATT behält sich vor, die Annahme des Kundenantrags
abzulehnen, wenn die Bonitätsprüfung negativ ausfällt oder der Kunde
mit Verpflichtungen aus anderen bestehenden oder früheren Vertragsverhältnissen
mit FONRABATT im Rückstand ist.
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§ 4 Leistungen von FONRABATT
| (1) |
Der Umfang der von FONRABATT zu erbringenden Telekommunikationsdienstleistungen
ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung der FONRABATT und aus den
weiteren Angaben in den Auftragsformularen. Die Leistungs- und Produktbeschreibung
wird im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
Post veröffentlicht und ist in den Geschäftsräumen der FONRABATT zur
Einsicht ausgelegt.
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| (2) |
Die Verpflichtung von FONRABATT, die vorgenannten Leistungen zu
erbringen, wird durch die Verfügbarkeit etwaiger Vorleistungen Dritter
beschränkt. Als solche Vorleistungen gelten insbesondere die Bereitstellung
von Übertragungswegen von Dritten.

Zeitweilige Störungen der Leistungen von FONRABATT können sich ferner
aus Gründen höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, behördlichen Maßnahmen
oder technischer Maßnahmen, die für einen ordnungsgemäßen Betrieb
des FONRABATT-Telekommunikationsnetzes erforderlich sind, ergeben.
FONRABATT ist bemüht, Störungen gleich welcher Art baldmöglichst zu
beseitigen bzw. auf die Beseitigung hinzuwirken.
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| (3) |
Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Störungen im Bereich
Dritter, die von FONRABATT zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem
Vertragsverhältnis eingeschaltet werden.
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| (4) |
FONRABATT ist im Falle der dauerhaften Voreinstellung (Preselection)
berechtigt, die Voreinstellung auf einen anderen Verbindungsnetzbetreiber
umzustellen, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist oder
das Vertragsverhältnis zwischen FONRABATT und dem Verbindungsnetzbetreiber
endet. Der Kunde hat in diesem Fall das Recht, den Vertrag mit einer
Frist von zwei Wochen zu kündigen. Die Frist beginnt mit Zugang der
Mitteilung des Wechsels des Verbindungsnetzbetreibers.
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§ 5 Pflichten des Kunden
| (1) |
Der Kunde verpflichtet sich, bei der Nutzung der Leistungen von
FONRABATT alle geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften
sowie etwaige Anweisungen von FONRABATT zu beachten.
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| (2) |
er Kunde wird FONRABATT jede Änderung seines Namens, seiner Anschrift,
seiner Kontoverbindung oder sonstiger für die Durchführung des Vertrages
wichtige Angaben unverzüglich mitteilen. Geschäftskunden werden FONRABATT
darüber hinaus jede Änderung der Firma, der Rechtsform und der vertretungsberechtigten
Personen mitteilen.
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| (3) |
Funktionsstörungen der genutzten Leistungen wird der Kunde FONRABATT
unverzüglich mitteilen und FONRABATT bei der Feststellung ihrer Ursachen
sowie bei deren Beseitigung in zumutbarem Umfang unterstützen. Stellt
sich heraus, dass der Kunde die Funktionsstörung zu verantworten hat,
ist FONRABATT berechtigt, dem Kunden die hierdurch verursachten Aufwendungen
in Rechnung zu stellen.
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§ 6 Preise
| (1) |
Der Kunde ist zur Zahlung der Rechnungsbeträge verpflichtet, wie
sie sich aus der von FONRABATT veröffentlichten bzw. dem Kunden bei
Vertragsschluss bekannt gegebenen Tarifen im einzelnen ergeben. Tarifänderungen
werden einen Monat nach ihrer Veröffentlichung wirksam. Die Frist
gilt nicht für kurzzeitige ereignisbezogene Sondertarife. Bei Tarifänderungen
zu Ungunsten des Kunden kann der Kunde zum Wirksamwerden der Änderung
außerordentlich kündigen. FONRABATT weist den Kunden auf sein Kündigungsrecht
hin.
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| (2) |
Durch die Kündigung des Vertragsverhältnisses ist FONRABATT berechtigt,
die Dienstleistung einzustellen. Nutzt der Kunde im Zeitraum zwischen
Vertragsende durch die Kündigung und Einstellung der Dienstleistung
weiter Leistungen von FONRABATT, so ist der Kunde verpflichtet, auch
die in diesem Zeitraum anfallenden Gebühren nach der zu diesem Zeitpunkt
gültigen FONRABATT-Preisliste zu bezahlen.
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§ 7 Zahlungsbedingungen
| (1) |
Alle Rechnungen von FONRABATT sind sofort nach Erhalt ohne Abzug
fällig. Falls der Betrag wegen eines nicht gedeckten Kontos oder durch
sonstiges Verschulden des Kunden nicht eingezogen werden kann, ist
FONRABATT berechtigt, € 3,00 Bearbeitungskosten zzgl. sämtlicher Bankgebühren,
die FONRABATT entstehen, zu verlangen, soweit der Kunde nicht einen
niedrigeren Schaden nachweist.
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| (2) |
Bei Zahlungsverzug ist der Kunde vorbehaltlich eines weitergehenden
Verzugsschadens zur Zahlung von Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe
verpflichtet. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Kunde
einen pauschalen Kostenersatz vorbehaltlich des Nachweises eines geringeren
Schadens von € 2,50 zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche
bleibt FONRABATT vorbehalten.
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| (3) |
Wird FONRABATT nach dem Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung
der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt und ist der Kunde schon
mit einer Zahlung in Verzug geraten, kann FONRABATT diesen Vertrag
ganz oder teilweise fristlos kündigen. Das Recht zur Geltendmachung
anderer Rechte ist hierdurch nicht berührt.
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§ 8 Einwendungen gegen die Rechnungen
| (1) |
Der Kunde hat Einwendungen gegen die Höhe der Rechnung unverzüglich,
spätestens jedoch 6 Wochen nach Rechnungsdatum schriftlich oder per
Anruf an die auf der Rechnung angegebenen Kontaktadresse von FONRABATT
zu erheben, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird.
Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.
FONRABATT wird in den Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen
rechtzeitigen Einwendung hinweisen.
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| (2) |
FONRABATT wird aus Datenschutzgründen nach Ablauf von 6 Monaten
nach Rechnungsversand die der Rechnung zu Grunde liegenden Verbindungsdaten
löschen, weshalb anschließende Einwendungen nicht mehr berücksichtigt
werden können.
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§ 9 Haftung
| (1) |
Die Haftung von FONRABATT, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
ist – mit Ausnahme der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden – auf
die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt.
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| (2) |
Für bloße Vermögensschäden ist die Haftung von FONRABATT auf einen
Höchstbetrag von € 12.500,00 je Kunden bzw. € 10 Mio. gegenüber der
Gesamtheit der jeweils durch ein schadenverursachendes Ereignis Geschädigten
begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren aufgrund desselben
Ereignisses zu leisten sind, diese Höchstsumme, so wird jeder einzelne
Schadenersatzanspruch in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe
aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.
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§ 10 Datenschutz
| (1) |
FONRABATT verarbeitet persönliche Daten (auch Zugangs- und Verbindungsdaten)
gemäß den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.
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| (2) |
FONRABATT ist berechtigt, personbezogene Daten des Kunden zu verarbeiten,
zu benutzen und – nur zwecks Prüfung der Bonität des Kunden - an Kreditkartenunternehmen,
Versicherungen und Banken weiter zu geben.
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§ 11 Laufzeit und Kündigung
| (1) |
Das Vertragsverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden
Seiten unter Einhaltung einer Frist von einem Tag zum Monatsende gekündigt
werden, wenn nicht ausdrücklich im Vertrag etwas anderes vereinbart
worden ist.
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| (2) |
Das Recht auf fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon
unberührt. FONRABATT ist insbesondere zur einer fristlosen Kündigung
berechtigt, wenn

a) der Kunde die Dienstleistungen von FONRABATT missbräuchlich in
Anspruch nimmt oder bei der Nutzung gegen Strafvorschriften verstößt;

b) gegen den Kunden ein Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung eingeleitet, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren
beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird oder sich die
Vermögensverhältnisse des Kunden in sonstiger Weise derart verschlechtern,
dass die Befürchtung besteht, dass dieser seinen Verpflichtungen aus
dem Vertragsverhältnis nicht nachkommen wird;

c) der Kunde wiederholt vertragliche Pflichten verletzt, insbesondere
für zwei aufeinanderfolgende Abrechnungszeiträume mit der Zahlung
der von FONRABATT oder ihrer Inkassopartner in Rechnung gestellten
Beträge oder eines nicht unerheblichen Teils davon in Verzug gerät;

d) die Bonitätsprüfung des Kunden negativ ausfällt.
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§ 12 Gerichtsstand und anwendbares Recht
| (1) |
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit
der Durchführung oder der Beendigung des Vertrages ist – sofern der
Kunde Vollkaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes
gehört - der Sitz von FONRABATT. FONRABATT kann ihre Ansprüche jedoch
in jedem Fall bei dem Gericht des allgemeinen Gerichtstandes des Kunden
geltend machen. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtstand bleibt
hiervon unberührt.
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| (2) |
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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§ 13 Sonstige Bestimmungen
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Der Kunde kann die Rechte und Pflichten
aus diesem Vertrag nicht ohne Zustimmung von FONRABATT übertragen. Sollten
einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden oder stellt sich in diesem Vertrag eine Lücke heraus, so berührt
dies die Wirksamkeit der übrigen mit der unwirksamen Bestimmungen nicht
im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Klauseln des Vertrages nicht. An
die Stelle der unwirksamen Vereinbarung bzw. zur Füllung der Lücke gilt
die wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Willen der Parteien wirtschaftlich
am nächsten kommt.
München, 14.01.2003
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