§ 1 Anwendungsbereich

(1) FONRABATT / Neue Mediengesellschaft Ulm mbH (nachstehend nur „FONRABATT“) erbringt ihre Telekommunikationsdienstleistungen ausschließlich nach den folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn FONRABATT nicht ausdrücklich widerspricht oder der Kunde erklärt, zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen. Jeglichen Bestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Vertragspartner des Kunden ist ausschließlich FONRABATT. Die für Beanstandungen und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke gültige Anschrift lautet wie folgt:

FONRABATT / Neue Mediengesellschaft Ulm mbH
Bayerstraße 16a
80335 München
(3) FONRABATT kann diese AGB, ihre Leistungsbeschreibungen und Preislisten ändern, indem sie die Änderungen entweder im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post oder an einer anderen für den Kunden leicht zugänglichen Stelle veröffentlicht und der Kunde darüber unter Hinweis auf die Fundstelle unterrichtet wird. Die aktuell gültigen AGB, Leistungsbeschreibungen und Preislisten sind stets auf der Homepage von FONRABATT unter www.FONRABATT.de abrufbar. Die Änderungen werden einen Monat nach ihrer Veröffentlichung wirksam. Sollten sich die Änderungen zu Ungunsten des Kunden auswirken, kann dieser das Vertragsverhältnis mit FONRABATT innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung über die Änderung unter Einhaltung der Kündigungsfrist gem. § 11 kündigen. Kündigt der Kunde nicht, werden die Änderungen nach Ablauf der einmonatigen Frist wirksam. Diese Monatsfrist läuft nur dann, wenn der Kunde auf sein Kündigungsrecht in der Änderungsmitteilung hingewiesen wurde.

§ 2 Zugang zu den FONRABATT-Leistungen

Der Zugang zu den Telekommunikationsleistungen von FONRABATT erfolgt entweder durch Vorwahl der von FONRABATT definierten Netzbetreiberkennziffer oder durch feste Voreinstellung durch den Netzbetreiber des vorhandenen Kundenanschlusses (Preselection).


§ 3 Vertragsschluss

(1) Es kommt entweder ein Vertrag über Call-by-Call oder über Preselection zu Stande.
(2) In beiden Fällen kommt der Vertrag zu Stande, wenn FONRABATT einen entsprechenden Antrag des Kunden angenommen hat. Die Annahme kann auch konkludent – insbesondere durch Freischaltung des Anschlusses – erfolgen.
(3) Der Kunde erklärt sich mit einer Bonitätsüberprüfung seitens FONRABATT einverstanden. FONRABATT behält sich vor, die Annahme des Kundenantrags abzulehnen, wenn die Bonitätsprüfung negativ ausfällt oder der Kunde mit Verpflichtungen aus anderen bestehenden oder früheren Vertragsverhältnissen mit FONRABATT im Rückstand ist.

§ 4 Leistungen von FONRABATT

(1) Der Umfang der von FONRABATT zu erbringenden Telekommunikationsdienstleistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung der FONRABATT und aus den weiteren Angaben in den Auftragsformularen. Die Leistungs- und Produktbeschreibung wird im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post veröffentlicht und ist in den Geschäftsräumen der FONRABATT zur Einsicht ausgelegt.
(2) Die Verpflichtung von FONRABATT, die vorgenannten Leistungen zu erbringen, wird durch die Verfügbarkeit etwaiger Vorleistungen Dritter beschränkt. Als solche Vorleistungen gelten insbesondere die Bereitstellung von Übertragungswegen von Dritten.

Zeitweilige Störungen der Leistungen von FONRABATT können sich ferner aus Gründen höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, behördlichen Maßnahmen oder technischer Maßnahmen, die für einen ordnungsgemäßen Betrieb des FONRABATT-Telekommunikationsnetzes erforderlich sind, ergeben. FONRABATT ist bemüht, Störungen gleich welcher Art baldmöglichst zu beseitigen bzw. auf die Beseitigung hinzuwirken.
(3) Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Störungen im Bereich Dritter, die von FONRABATT zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis eingeschaltet werden.
(4) FONRABATT ist im Falle der dauerhaften Voreinstellung (Preselection) berechtigt, die Voreinstellung auf einen anderen Verbindungsnetzbetreiber umzustellen, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist oder das Vertragsverhältnis zwischen FONRABATT und dem Verbindungsnetzbetreiber endet. Der Kunde hat in diesem Fall das Recht, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen. Die Frist beginnt mit Zugang der Mitteilung des Wechsels des Verbindungsnetzbetreibers.

§ 5 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde verpflichtet sich, bei der Nutzung der Leistungen von FONRABATT alle geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften sowie etwaige Anweisungen von FONRABATT zu beachten.
(2) er Kunde wird FONRABATT jede Änderung seines Namens, seiner Anschrift, seiner Kontoverbindung oder sonstiger für die Durchführung des Vertrages wichtige Angaben unverzüglich mitteilen. Geschäftskunden werden FONRABATT darüber hinaus jede Änderung der Firma, der Rechtsform und der vertretungsberechtigten Personen mitteilen.
(3) Funktionsstörungen der genutzten Leistungen wird der Kunde FONRABATT unverzüglich mitteilen und FONRABATT bei der Feststellung ihrer Ursachen sowie bei deren Beseitigung in zumutbarem Umfang unterstützen. Stellt sich heraus, dass der Kunde die Funktionsstörung zu verantworten hat, ist FONRABATT berechtigt, dem Kunden die hierdurch verursachten Aufwendungen in Rechnung zu stellen.

§ 6 Preise

(1) Der Kunde ist zur Zahlung der Rechnungsbeträge verpflichtet, wie sie sich aus der von FONRABATT veröffentlichten bzw. dem Kunden bei Vertragsschluss bekannt gegebenen Tarifen im einzelnen ergeben. Tarifänderungen werden einen Monat nach ihrer Veröffentlichung wirksam. Die Frist gilt nicht für kurzzeitige ereignisbezogene Sondertarife. Bei Tarifänderungen zu Ungunsten des Kunden kann der Kunde zum Wirksamwerden der Änderung außerordentlich kündigen. FONRABATT weist den Kunden auf sein Kündigungsrecht hin.
(2) Durch die Kündigung des Vertragsverhältnisses ist FONRABATT berechtigt, die Dienstleistung einzustellen. Nutzt der Kunde im Zeitraum zwischen Vertragsende durch die Kündigung und Einstellung der Dienstleistung weiter Leistungen von FONRABATT, so ist der Kunde verpflichtet, auch die in diesem Zeitraum anfallenden Gebühren nach der zu diesem Zeitpunkt gültigen FONRABATT-Preisliste zu bezahlen.

§ 7 Zahlungsbedingungen

(1) Alle Rechnungen von FONRABATT sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig. Falls der Betrag wegen eines nicht gedeckten Kontos oder durch sonstiges Verschulden des Kunden nicht eingezogen werden kann, ist FONRABATT berechtigt, € 3,00 Bearbeitungskosten zzgl. sämtlicher Bankgebühren, die FONRABATT entstehen, zu verlangen, soweit der Kunde nicht einen niedrigeren Schaden nachweist.
(2) Bei Zahlungsverzug ist der Kunde vorbehaltlich eines weitergehenden Verzugsschadens zur Zahlung von Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verpflichtet. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Kunde einen pauschalen Kostenersatz vorbehaltlich des Nachweises eines geringeren Schadens von € 2,50 zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt FONRABATT vorbehalten.
(3) Wird FONRABATT nach dem Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt und ist der Kunde schon mit einer Zahlung in Verzug geraten, kann FONRABATT diesen Vertrag ganz oder teilweise fristlos kündigen. Das Recht zur Geltendmachung anderer Rechte ist hierdurch nicht berührt.

§ 8 Einwendungen gegen die Rechnungen

(1) Der Kunde hat Einwendungen gegen die Höhe der Rechnung unverzüglich, spätestens jedoch 6 Wochen nach Rechnungsdatum schriftlich oder per Anruf an die auf der Rechnung angegebenen Kontaktadresse von FONRABATT zu erheben, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. FONRABATT wird in den Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Einwendung hinweisen.
(2) FONRABATT wird aus Datenschutzgründen nach Ablauf von 6 Monaten nach Rechnungsversand die der Rechnung zu Grunde liegenden Verbindungsdaten löschen, weshalb anschließende Einwendungen nicht mehr berücksichtigt werden können.

§ 9 Haftung

(1) Die Haftung von FONRABATT, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist – mit Ausnahme der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden – auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt.
(2) Für bloße Vermögensschäden ist die Haftung von FONRABATT auf einen Höchstbetrag von € 12.500,00 je Kunden bzw. € 10 Mio. gegenüber der Gesamtheit der jeweils durch ein schadenverursachendes Ereignis Geschädigten begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, diese Höchstsumme, so wird jeder einzelne Schadenersatzanspruch in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.

§ 10 Datenschutz

(1) FONRABATT verarbeitet persönliche Daten (auch Zugangs- und Verbindungsdaten) gemäß den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.
(2) FONRABATT ist berechtigt, personbezogene Daten des Kunden zu verarbeiten, zu benutzen und – nur zwecks Prüfung der Bonität des Kunden - an Kreditkartenunternehmen, Versicherungen und Banken weiter zu geben.

§ 11 Laufzeit und Kündigung

(1) Das Vertragsverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von einem Tag zum Monatsende gekündigt werden, wenn nicht ausdrücklich im Vertrag etwas anderes vereinbart worden ist.
(2) Das Recht auf fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. FONRABATT ist insbesondere zur einer fristlosen Kündigung berechtigt, wenn

a) der Kunde die Dienstleistungen von FONRABATT missbräuchlich in Anspruch nimmt oder bei der Nutzung gegen Strafvorschriften verstößt;

b) gegen den Kunden ein Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eingeleitet, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird oder sich die Vermögensverhältnisse des Kunden in sonstiger Weise derart verschlechtern, dass die Befürchtung besteht, dass dieser seinen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis nicht nachkommen wird;

c) der Kunde wiederholt vertragliche Pflichten verletzt, insbesondere für zwei aufeinanderfolgende Abrechnungszeiträume mit der Zahlung der von FONRABATT oder ihrer Inkassopartner in Rechnung gestellten Beträge oder eines nicht unerheblichen Teils davon in Verzug gerät;

d) die Bonitätsprüfung des Kunden negativ ausfällt.

§ 12 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung oder der Beendigung des Vertrages ist – sofern der Kunde Vollkaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört - der Sitz von FONRABATT. FONRABATT kann ihre Ansprüche jedoch in jedem Fall bei dem Gericht des allgemeinen Gerichtstandes des Kunden geltend machen. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtstand bleibt hiervon unberührt.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 13 Sonstige Bestimmungen

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nicht ohne Zustimmung von FONRABATT übertragen. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder stellt sich in diesem Vertrag eine Lücke heraus, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen mit der unwirksamen Bestimmungen nicht im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Klauseln des Vertrages nicht. An die Stelle der unwirksamen Vereinbarung bzw. zur Füllung der Lücke gilt die wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Willen der Parteien wirtschaftlich am nächsten kommt.

München, 14.01.2003

 
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